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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

marmotion GmbH

Else-Züblin-Strasse 11, 8404 Winterthur | UID: CHE-113.757.432

Ausgabe August 2026 | Ersetzt die Fassung vom Januar 2026

HINWEIS: Der Kunde wird ausdrücklich auf folgende Bestimmungen hingewiesen: Ziff. 2.2 lit. c (Vertragsabschluss durch Beginn der Leistungserbringung), Ziff. 4.4 (Vorauszahlung für Neukunden), Ziff. 13 (Stornierungsentschädigung), Ziff. 16.5 (Annahmen des Kostendachs), Ziff. 22 (Haftungsbegrenzung) und Ziff. 24.2 (Gerichtsstand).

Diese AGB gliedern sich in vier Teile: Teil A gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen. Teil B gilt zusätzlich für Lieferungen, Montagen und Ausführungsleistungen. Teil C gilt zusätzlich für Planungs-, Projektmanagement- und Bauleitungsmandate. Teil D enthält die gemeinsamen Schlussbestimmungen. Erbringt marmotion in einem Projekt Leistungen aus mehreren Teilen, gelten die jeweiligen Bestimmungen nebeneinander.

TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der marmotion GmbH, Else-Züblin-Strasse 11, 8404 Winterthur (nachfolgend «marmotion») und ihren Kunden.

1.2 Sie gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Innenausbau, Wandsysteme, Akustiklösungen, Büroumstellungen, Montagearbeiten, Beratung, Planung, Projektmanagement, Bauleitung, Koordination und Beschaffung.

 

1.3 marmotion kann im selben Projekt mehrere Rollen wahrnehmen, insbesondere als Beauftragte für Planung und Bauleitung sowie als ausführende Unternehmerin für eigene Gewerke. Für jede Rolle gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen dieser AGB.

 

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, marmotion stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn marmotion in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

1.5 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: a) projektspezifische Vereinbarung, b) Auftragsbestätigung, c) Offerte, d) diese AGB.

 

1.6 Ausdrücklich einbezogene Normwerke und Vertragsbedingungen Dritter gehen diesen AGB vor, soweit die projektspezifische Vereinbarung, die Auftragsbestätigung oder die Offerte sie für anwendbar erklärt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Normwerke nicht Vertragsbestandteil.

 

1.7 Ist der Kunde Konsument, gehen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzes diesen AGB vor. Bestimmungen, die gegenüber Konsumenten unzulässig sind, gelten insoweit nicht; im Übrigen bleiben diese AGB anwendbar.

 

1.8 Für Bestellungen über den Online-Shop office2buy.ch gelten separate AGB.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote und Offerten von marmotion sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch: a) schriftliche Auftragsbestätigung durch marmotion; b) mündliche oder telefonische Vereinbarung, sofern diese von marmotion bestätigt wird; c) Beginn der Leistungserbringung durch marmotion.

 

2.3 Leistungen vor Vertragsabschluss: Erbringt marmotion auf Wunsch oder mit Wissen des Kunden Leistungen bereits vor dem formellen Vertragsabschluss, gelten diese als beauftragt und werden nach effektivem Aufwand zum vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zum ortsüblichen Ansatz verrechnet.

 

2.4 Kommt in der Folge ein Vertrag über die weiterführenden Leistungen zustande, wird der Aufwand nach Ziff. 2.3 an das vereinbarte Honorar angerechnet, sofern die Offerte dies vorsieht.

 

2.5 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch marmotion. Als Schriftform gilt auch die Bestätigung per E-Mail.

3. Preise und Offerten

3.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

 

3.2 Offerten haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Offertdatum, sofern nicht anders vermerkt.

 

3.3 Grundlage der Offerte sind die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Pläne, Angaben, Anforderungen und Rahmenbedingungen sowie

die in der Offerte ausgewiesenen Annahmen.

3.4 Bei Änderungen des Leistungsumfangs oder der Ausführungsbedingungen nach Vertragsabschluss behält sich marmotion Preisanpassungen vor.

3.5 marmotion ist berechtigt, nachgewiesene Preisänderungen von Drittlieferanten weiterzuverrechnen, sofern diese zwischen Offertstellung und Bestellung eintreten und von marmotion nicht beeinflusst werden können.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Geschäftskunden (B2B): Rechnungen für Lieferungen, Montagen und Ausführungsleistungen sind innert 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

4.2 Bei grösseren Ausführungsprojekten gelten folgende Akontozahlungen: a) 40 % Anzahlung innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung; b) 20 % bei Arbeitsbeginn, zahlbar innert 10 Tagen; c) 40 % Schlussrechnung nach Abnahme, zahlbar innert 30 Tagen.

 

4.3 Bei Planungs-, Projektmanagement- und Bauleitungsmandaten werden die erbrachten Leistungen alle 14 Tage abgerechnet, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungen aus solchen Mandaten sind innert 20 Tagen netto zahlbar. marmotion ist berechtigt, bei Mandatsbeginn einen Vorschuss sowie im Projektverlauf Akontozahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.

 

4.4 Neukunden: Die ersten zwei Bestellungen sind vollständig im Voraus zu bezahlen (100 % des Rechnungsbetrags vor Lieferung bzw. Arbeitsbeginn). Ab der dritten Bestellung gelten die ordentlichen Zahlungsbedingungen.

 

4.5 Privatkunden: a) 60 % Anzahlung vor Ausführungsbeginn; b) 40 % Schlusszahlung nach Abnahme.

 

4.6 Verzug: Bei Zahlungsverzug ist marmotion berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a. sowie Mahn-, Betreibungs- und angemessene Inkassokosten zu erheben, soweit gesetzlich zulässig.

 

4.7 Der Kunde kann Forderungen von marmotion nur mit Gegenforderungen verrechnen, die von marmotion anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.8 Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist marmotion berechtigt, die Leistungen nach vorgängiger schriftlicher Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einzustellen. Daraus resultierende Terminverschiebungen gehen zulasten des Kunden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

6.2 Terminpläne, die als Entwurf, Zieltermin oder Diskussionsgrundlage bezeichnet sind, begründen keine verbindlichen Termine. Termine werden erst mit gemeinsamer schriftlicher Bestätigung verbindlich. Massgebend ist jeweils die zuletzt gemeinsam bestätigte Fassung des Terminplans.

 

6.3 Setzt ein bestätigter Terminplan Freigaben oder Entscheide des Kunden innert bestimmter Fristen voraus, verschieben sich bei deren Ausbleiben die Folgetermine entsprechend.

 

6.4 Termine können sich insbesondere aufgrund verspäteter Entscheidungen, Bewilligungen, Lieferverzögerungen, Unternehmerleistungen, Planänderungen, zusätzlicher Anforderungen oder unvorhergesehener Bestandssituationen verschieben.

 

6.5 marmotion haftet nicht für Verzögerungen, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen.

6. Termine, Terminpläne und Verzögerungen

 

6.1 Liefertermine und Ausführungsfristen gelten als annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2 Terminpläne, die als Entwurf, Zieltermin oder Diskussionsgrundlage bezeichnet sind, begründen keine verbindlichen Termine. Termine werden erst mit gemeinsamer schriftlicher Bestätigung verbindlich. Massgebend ist jeweils die zuletzt gemeinsam bestätigte Fassung des Terminplans.

 

6.3 Setzt ein bestätigter Terminplan Freigaben oder Entscheide des Kunden innert bestimmter Fristen voraus, verschieben sich bei deren Ausbleiben die Folgetermine entsprechend.

 

6.4 Termine können sich insbesondere aufgrund verspäteter Entscheidungen, Bewilligungen, Lieferverzögerungen, Unternehmerleistungen, Planänderungen, zusätzlicher Anforderungen oder unvorhergesehener Bestandssituationen verschieben.

 

6.5 marmotion haftet nicht für Verzögerungen, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen.

7. Höhere Gewalt

 

7.1 marmotion haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs.

 

7.2 Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Streiks, Lieferengpässe bei Vorlieferanten, erhebliche Betriebsstörungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse.

8. Änderungen und Zusatzleistungen

 

8.1 Änderungen gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang werden als Zusatzleistungen behandelt.

 

8.2 Als Zusatzleistungen gelten insbesondere zusätzliche Sitzungen, zusätzliche Planungsvarianten, wiederholte Planänderungen nach Freigabe, zusätzliche Ausschreibungen und Unternehmeranfragen, zusätzliche Baustellenkontrollen, zusätzliche Bewilligungsverfahren, zusätzliche Abnahmen sowie Leistungen aufgrund geänderter Anforderungen des Kunden.

 

8.3 Zusatzleistungen werden nach effektivem Aufwand zum vereinbarten Ansatz oder gemäss separater Offerte verrechnet und nur nach Freigabe des Kunden ausgeführt, sofern keine unmittelbare Handlung zur Vermeidung eines Schadens oder einer erheblichen Projektverzögerung erforderlich ist.

TEIL B – LIEFERUNGEN, MONTAGEN UND AUSFÜHRUNGSLEISTUNGEN

9. Lieferung und Ausführung

 

9.1 Bei Projekten mit Ausführung liefert marmotion schweizweit inklusive Montage oder gemäss Kundenwunsch.

 

9.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen bei Vorlieferanten oder vom Kunden zu vertretenden Umständen berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

 

10.1 Bewegliche Lieferungen, insbesondere Mobiliar, lose Ausstattung und nicht fest eingebaute Elemente, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem betreffenden Auftrag Eigentum der marmotion GmbH.

 

10.2 marmotion ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde wirkt an einer solchen Eintragung auf Verlangen mit.

 

10.3 Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

 

10.4 Werden gelieferte Teile fest eingebaut, entfällt der Eigentumsvorbehalt mit dem Einbau. Zur Sicherung dieser Forderungen dient das Bauhandwerkerpfandrecht nach Ziff. 14.

 

10.5 Solange fällige Rechnungen offen sind, ist marmotion nach vorgängiger schriftlicher Mahnung berechtigt, den Einbau von angeliefertem Material und die weitere Ausführung auszusetzen (Ziff. 4.8). Daraus resultierende Terminverschiebungen gehen zulasten des Kunden.

11. Abnahme

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

11.2 Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sie ohne wesentliche Beanstandungen in Gebrauch nimmt oder 14 Tage nach Fertigstellungsmeldung verstreichen.

 

11.3 Abnahmen werden protokolliert. Erhebt der Kunde innert 5 Arbeitstagen nach Zustellung keine schriftlichen Einwände gegen ein Abnahmeprotokoll, gilt dieses als genehmigt.

12. Gewährleistung

12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme der Arbeiten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen.

 

12.2 Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

 

12.3 Bei berechtigten Mängelrügen steht marmotion das Wahlrecht zu zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung.

 

12.4 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel durch natürlichen Verschleiss, unsachgemässe Behandlung, Veränderungen durch den Kunden oder Dritte sowie Nichtbeachtung von Pflege- und Bedienungsanleitungen.

 

12.5 Für Produkte und Materialien Dritter gelten zusätzlich die Gewährleistungs- bzw. Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

 

12.6 Bei Systemen mit brandschutztechnischen oder akustischen Anforderungen stützt sich marmotion auf die Zulassungen, Prüfnachweise und Montagevorgaben des jeweiligen Herstellers. Geschuldet ist die Ausführung gemäss diesen Vorgaben. Verlangt der Kunde eine Abweichung von der geprüften Ausführung, entfallen die entsprechenden Nachweise und die Gewährleistung für die betroffene Eigenschaft.

13. Stornierung und Rücktritt

13.1 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden nach Auftragsbestätigung ist marmotion berechtigt, folgende Entschädigungen zu verlangen: a) bis 14 Tage vor Ausführungsbeginn 20 % des Auftragswerts; b) weniger als 14 Tage vor Ausführungsbeginn 50 % des Auftragswerts; c) nach Ausführungsbeginn 100 % des bereits erbrachten Leistungswerts sowie der entstandenen Kosten.

 

13.2 Bereits bestellte oder angefertigte Materialien und Sonderanfertigungen sind vom Kunden in jedem Fall zu vergüten.

 

13.3 marmotion bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten; die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere nach Art. 377 OR, bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

14. Bauhandwerkerpfandrecht

14.1 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt das Recht von marmotion auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausdrücklich vorbehalten.

14.2 Bei reinen Planungs- und Bauleitungsmandaten besteht kein Bauhandwerkerpfandrecht. Der vereinbarte Abrechnungs- und Zahlungsrhythmus nach Ziff. 4.3 ist deshalb verbindlich einzuhalten.

TEIL C – PLANUNG, PROJEKTMANAGEMENT UND BAULEITUNG

15. Leistungsumfang und Abgrenzungen

15.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen gelten als nicht Bestandteil des Auftrags.

 

15.2 Bestandteil eines Mandats können insbesondere sein: Machbarkeitsprüfungen, Layout- und Planungskoordination, Projektierung und Planabstimmungen, Baueingaben und Bewilligungsverfahren, Koordination von Fachplanern und Unternehmern, Einholen und Prüfen von Offerten, Kosten- und Terminplanung, Bauleitung und Ausführungsbegleitung, Baustellenkontrollen, Sitzungen und Rapportierung, Qualitätskontrollen, Abnahmen und Mängelkontrolle sowie Projektdokumentation.

 

15.3 marmotion erbringt diese Leistungen als Beauftragte im Sinne von Art. 394 ff. OR. Geschuldet ist die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten, nicht der Werkerfolg der ausführenden Unternehmer.

 

15.4 Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht Bestandteil eines Mandats sind insbesondere:

  • Architektur-, Ingenieur- und Fachplanerleistungen einschliesslich statischer Nachweise

  • brandschutztechnische Konzepte, Nachweise und Bewilligungen; marmotion stützt sich auf die Zulassungen und Prüfnachweise der Hersteller der von ihr gelieferten Systeme

  • Überwachung von Garantie- und Rügefristen nach erfolgter Abnahme sowie Garantieabnahmen

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf der Baustelle

  • Schadstoffabklärungen und Untersuchungen im Bestand

  • IT- und Netzwerkinfrastruktur sowie AV- und Konferenzraumsysteme; koordiniert werden ausschliesslich die bauseitigen Schnittstellen

  • Bauherrenvertretung gegenüber Behörden über die Baueingabe hinaus

  • Umzugs-, Möblierungs- und Bezugslogistik

  • mietrechtliche und vertragsrechtliche Beratung des Kunden

16. Honorierung, Kostendach und Budgetrahmen

16.1 Das Honorar wird in der Offerte als Aufwandhonorar, als Aufwandhonorar mit Budgetrahmen, als Aufwandhonorar mit Kostendach, als Pauschalhonorar oder als Prozentsatz der Bausumme vereinbart. Kombinationen sind zulässig.

 

16.2 Aufwandhonorar: Die Abrechnung erfolgt nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden zum vereinbarten Stundenansatz.

 

16.3 Budgetrahmen: Ein in der Offerte ausgewiesener Stundenumfang stellt eine Aufwand- und Budgetschätzung und keine Pauschalpreisvereinbarung dar. Die Stundenbudgets der einzelnen Leistungsbereiche können sich im Projektverlauf verschieben.

 

16.4 Kostendach: Ist ein Kostendach vereinbart, erbringt marmotion die in der Offerte umschriebenen Leistungen höchstens zum vereinbarten Betrag. Wird der Auftrag mit geringerem Aufwand erfüllt, wird nur der effektive Aufwand verrechnet.

 

16.5 Ein Kostendach gilt ausschliesslich unter den in der Offerte ausgewiesenen Annahmen, insbesondere zu Anzahl der Gewerke, Planungsvarianten, Sitzungen, Freigabefristen, Bauzeit und Bestandssituation. Entfällt eine dieser Annahmen, entfällt die Bindung an das Kostendach für den daraus entstehenden Mehraufwand.

 

16.6 Kostentransparenz: Bei vereinbartem Kostendach oder Budgetrahmen stellt marmotion periodisch einen Stundenreport mit aufgelaufenem Aufwand und Restaufwandprognose zu. Bei Erreichen von 80 % erfolgt eine schriftliche Vorwarnung mit Prognose bis Projektende.

 

16.7 Die Mitteilung nach Ziff. 16.6 begründet keine Verpflichtung von marmotion zur Erbringung weiterer Leistungen über das Kostendach bzw. den Budgetrahmen hinaus.

 

16.8 Nachträge: Wird ein Mehraufwand erforderlich, zeigt marmotion diesen vorgängig schriftlich an, beziffert ihn und führt ihn erst nach Freigabe durch den Kunden aus. Ausgenommen sind Sofortmassnahmen zur Vermeidung eines Schadens oder einer erheblichen Projektverzögerung.

 

16.9 Tranchen: Die Offerte kann das Mandat in Tranchen gliedern, deren spätere Tranchen einer gesonderten schriftlichen Freigabe des Kunden bedürfen. Ohne Freigabe endet das Mandat mit Abschluss der freigegebenen Tranche.

 

16.10 Prozentualhonorar: Bemessungsgrundlage ist die vom Kunden genehmigte Kostenzusammenstellung der beauftragten Bauleistungen ohne Mehrwertsteuer. Genehmigte Bestellungsänderungen erhöhen oder vermindern die Bemessungsgrundlage entsprechend.

 

16.11 Pauschalhonorare beziehen sich auf den in der Offerte definierten Leistungsumfang und die vereinbarte Bauzeit.

 

16.12 Bauzeitverlängerung: Verlängert sich die vereinbarte Bauzeit oder wird die Ausführung aus Gründen unterbrochen, welche marmotion nicht zu vertreten hat, wird der daraus entstehende zusätzliche Aufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.

17. Unternehmer, Vertretung und Eigenleistungen

17.1 marmotion kann zur Erfüllung ihrer Leistungen Unternehmer, Fachplaner, Spezialisten oder andere Dritte beiziehen.

 

17.2 Ist marmotion lediglich mit der Koordination, Einholung oder Prüfung von Angeboten beauftragt, kommt der Vertrag über die eigentliche Ausführung zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Unternehmer zustande. marmotion ist nicht Partei dieser Werkverträge und übernimmt keine Werk- oder Mängelhaftung für Leistungen Dritter.

 

17.3 Vertretungsbefugnis: marmotion handelt bei der Einholung von Offerten und der Vorbereitung von Vergaben im Namen und auf Rechnung des Kunden. Eine Vertretungsbefugnis zum Abschluss von Werkverträgen besteht nur im Rahmen einer schriftlich erteilten Vollmacht und der darin festgelegten Betragslimiten. Vergaben und Bestellungsänderungen ausserhalb dieses Rahmens bedürfen der vorgängigen schriftlichen Freigabe des Kunden.

 

17.4 Eigenleistungen: marmotion ist berechtigt, sich mit eigenen Gewerken und Lieferungen am Projekt zu beteiligen. Solche Leistungen werden dem Kunden offengelegt, separat offeriert und nur nach ausdrücklicher Freigabe des Kunden vergeben. Auf Verlangen des Kunden werden Vergleichsofferten Dritter beigebracht.

 

17.5 Auf Eigenleistungen wird kein Planungs- oder Bauleitungshonorar erhoben. Für diese gelten die Bestimmungen von Teil B.

 

17.6 marmotion nimmt ihre eigenen Ausführungsleistungen nicht selbst ab. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden oder eine von ihm bezeichnete Person.

18. Baueingaben und Bewilligungen

18.1 marmotion kann mit der Vorbereitung, Einreichung und Begleitung von Baueingaben und Bewilligungsverfahren beauftragt werden.

 

18.2 Die Erteilung einer Bewilligung durch eine Behörde kann nicht garantiert werden. Entscheide, Auflagen, Bearbeitungszeiten und Anforderungen von Behörden liegen ausserhalb des Einflussbereichs von marmotion.

 

18.3 Zusätzliche Leistungen aufgrund nachträglicher behördlicher Anforderungen werden nach Aufwand verrechnet, sofern diese nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind.

 

18.4 marmotion ist nicht verantwortlich für Verzögerungen, die aus unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Unterlagen des Kunden, von Fachplanern oder Dritten entstehen.

19. Abnahmen, Mängel und Garantiefristen im Mandat

19.1 marmotion kann mit der Organisation, Begleitung und Dokumentation von Abnahmen und Mängelkontrollen beauftragt werden. Die Verantwortung für die fachgerechte Behebung von Mängeln liegt beim jeweils verantwortlichen Unternehmer.

 

19.2 Mängelansprüche gegenüber ausführenden Unternehmern macht der Kunde direkt geltend.

 

19.3 Erhebt der Kunde innert 5 Arbeitstagen nach Zustellung keine schriftlichen Einwände gegen ein Abnahme- oder Sitzungsprotokoll, gilt dieses als genehmigt.

 

19.4 Die Überwachung von Garantie- und Rügefristen nach Abschluss des Projekts, die Geltendmachung von Mängeln während der Garantiefrist sowie die Garantieabnahme sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung obliegt die Fristenwahrung dem Kunden.

20. Pläne, Unterlagen und geistiges Eigentum

20.1 Von marmotion erstellte Pläne, Konzepte, Terminpläne, Dokumentationen und sonstige Unterlagen dürfen vom Kunden für das betreffende Projekt verwendet werden.

 

20.2 Eine Verwendung für andere Projekte, eine kommerzielle Weiterverwendung oder eine Bearbeitung durch Dritte ausserhalb des betreffenden Projekts bedarf der Zustimmung von marmotion, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

20.3 Die Rechte an bereits bestehenden Vorlagen, Methoden, Konzepten, Standards und Arbeitsmitteln verbleiben bei marmotion.

 

20.4 Wird das von marmotion erstellte Ausschreibungs- und Vergabematerial für das Projekt verwendet und das Mandat anschliessend beendet, bleiben sämtliche bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen geschuldet. Ist die Ausschreibungs- und Vergabephase gemäss Offerte abgeschlossen und sind die daraus erstellten Unterlagen für den Kunden verwendbar, gilt das für diese Phase vereinbarte Honorar als vollständig verdient.

21. Beendigung des Mandats

21.1 Das Mandat kann von beiden Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen beendet werden. Die zwingenden Kündigungs- und Widerrufsrechte, insbesondere gemäss Art. 404 OR, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

21.2 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene und nicht vermeidbare Kosten, einschliesslich verbindlich eingegangener Verpflichtungen gegenüber Dritten, sind vom Kunden zu vergüten.

 

21.3 Bei einer vorzeitigen Beendigung stellt marmotion dem Kunden die bis dahin erstellten projektbezogenen Unterlagen nach vollständiger Bezahlung der entsprechenden Leistungen zur Verfügung.

 

21.4 Die Beendigung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den in der jeweiligen Offerte vereinbarten Regelungen. Die Parteien informieren einander über eine beabsichtigte Beendigung so früh als möglich.

TEIL D – GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

22. Haftung

 

22.1 marmotion haftet für direkte Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

 

22.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrüche, Nutzungsausfälle und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

22.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt. Bei Planungs-, Projektmanagement- und Bauleitungsmandaten gilt als Auftragswert das vereinbarte Honorar. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Absicht, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden. Die Parteien können in der jeweiligen Offerte eine abweichende projektbezogene Haftungsbegrenzung vereinbaren.

 

22.4 Für Planungs- und Bauleitungsleistungen haftet marmotion als Beauftragte für die sorgfältige Erfüllung der übertragenen Tätigkeiten, für eigene Ausführungsleistungen nach Werkvertragsrecht. Diese Haftungsgrundlagen bleiben getrennt; eine werkvertragliche Haftung für eigene Gewerke erweitert die Haftung aus dem Planungs- oder Bauleitungsmandat nicht.

 

22.5 Keine Haftung besteht für Schäden oder Verzögerungen, die durch Behörden, Unternehmer, Lieferanten, Fachplaner oder andere vom Kunden beauftragte Dritte verursacht werden, sofern marmotion kein eigenes Verschulden trifft.

 

22.6 Der Kunde hat erkennbare Schäden oder Pflichtverletzungen unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen und marmotion Gelegenheit zur Prüfung und Schadensminderung zu geben. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, entfällt die Haftung insoweit, als marmotion dadurch die Möglichkeit zur Schadensminderung oder zum Rückgriff auf Dritte entzogen wird.

23. Geheimhaltung und Datenschutz

23.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

23.2 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt gemäss der Datenschutzerklärung von marmotion und den geltenden schweizerischen Datenschutzbestimmungen.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

24.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

24.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Winterthur. marmotion ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu belangen. Ist der Kunde Konsument, gilt der zwingende gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben im Übrigen vorbehalten.

25. Schlussbestimmungen und Änderungen

25.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

25.2 Massgebend ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Ausgabe dieser AGB. Die aktuelle Ausgabe ist unter www.marmotion.ch/agb einsehbar und wird der Offerte auf Wunsch beigelegt.

 

25.3 marmotion behält sich vor, diese AGB zu ändern. Diese Ausgabe trägt die Bezeichnung «Ausgabe August 2026» und ersetzt die Fassung vom Januar 2026.

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